Stadtplanung

Stadtplanung - Konflikt zwischen individuellen Möglichkeiten, gesellschaftlichem Anspruch und rechtlichen Normen?

Die Zukunft tritt uns allgegenwärtig entgegen. Viele Prognosen für gesellschaftliche Entwicklungen, Wirtschaftsszenarien, Planungen für Bundesländer, Regionale Planungen, Stadtteilplanungen, die Familie, die Ausbildung, der Beruf, evtl. das eigene Bauvorhaben - all dieses begleitet unser Leben. Ausgehend von der Unsicherheit des tatsächlich Kommenden beginnt der Versuch, mit dem Wissen der Gegenwart diese Prozesse zu erkennen und so die Zukunft zu gestalten.

Vor diesem Hintergrund sind die Planungen für die weitere Entwicklung der Stadt Burg zu erarbeiten, welche die Stadt in ihrer Entwicklung fördern sollen. Wie geht das eigentlich mit der Stadtplanung?

Aufgaben in der Stadtplanung

Das Sachgebiet Stadtplanung-Städtebauförderung ist zuständig für die räumliche und
städtebauliche Planungen innerhalb des Gemeindegebiets der Stadt Burg.


Das Aufgabenfeld der Stadtplanung/Städtebauförderung umfasst:

  • Stellungnahmen zu übergeordneten Planungen (z.B. Landesentwicklungsplan, Regionaler Entwicklungsplan) bzw. Fachplanungen (z.B. Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Elbe-Havel-Kanal)
  • Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan)
  • informelle Planungen (integrierte Handlungskonzepte, Stadtentwicklungskonzepte etc.)
  • Verkehrskonzeptionen (z.B. Radverkehrskonzeption, Konzeptionen zum ruhenden Verkehr)
  • städtebauliche Förderprogramme (Stadtumbau Ost, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren)
  • städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Burg-Altstadt“
  • Steuerung und planerische Umsetzung städtebaulicher Einzelprojekte
  • planungsrechtliche Beurteilungen zu privaten und öffentlichen Bauvorhaben
  • Betreuung von Verfahren externer Planungsträger
  • Erstellung städtebaulicher Verträge nach BauGB
  • Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 ff. BauGB (Baugesetzbuch)
  • Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (Baugesetzbuch) zu Bauvorhaben

 

Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer (+49) 3921 / 921 504 an oder schreiben Sie eine E-mail an: stadtplanung@stadt-burg.de.

 

Flächennutzungsplan (unverbindliche Bauleitplanung)

Ausschnitt FNP

Der Flächennutzungsplan stellt die geplante räumliche und städtebauliche Entwicklung der Stadt Burg dar. Ihm wird ein Zeithorizont von 10-15 Jahren zu Grunde gelegt. Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich der Ortschaften und Ortsteile, aus der der detaillierte und baurechtschaffende Bebauungsplan entwickelt wird. Der Flächennutzungsplan orientiert sich an den Vorgaben
der übergeordneten Landesentwicklungs- und Regionalplanung.


Dargestellt wird im Flächennutzungsplan die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung bzw. Änderung voraussichtliche Art der Bodennutzung wie zum Beispiel Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Landwirtschaft, Natur und Landschaft. Er stellt die Verträglichkeit dieser unterschiedlichen Nutzung durch eine entsprechende räumliche Verteilung sicher. Der Flächennutzungsplan kann jederzeit veränderten Gegebenheiten und Bedarfsansprüchen der
Kommune angepasst werden.


Der Flächennutzungsplan besitzt keine unmittelbare Rechtswirkung, d.h. aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan sind weder Ansprüche auf Baugenehmigungen noch auf Entschädigungsleistungen abzuleiten.

Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung)

Ausschnitt B-Plan

Im Unterschied zum Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan das Instrument der verbindlichen Bauleitplanung. Er setzt fest, welche Nutzung auf einer Fläche zulässig ist. Mit ihm können Baurechte erstmals geschaffen, geändert, aber auch aufgehoben werden. Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art
und des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen. Zudem können beispielsweise Flächen für Verkehrsnutzung oder Landwirtschaft gekennzeichnet werden.

Der Bebauungsplan erfasst im Gegensatz zum Flächennutzungsplan nur Teilbereiche des Stadtgebietes. Er kann die städtebauliche Entwicklung eines Baugebiets parzellenscharf steuern, regeln oder ordnen.

Jeder Bebauungsplan wird nach festgelegten Verfahrensschritten und Inhalten erstellt. Einen Anspruch auf die Erstellung gibt es nicht, die Aufstellung wird durch den Aufstellungsbeschluss vom Stadtrat getroffen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg wird der Bebauungsplan rechtskräftig. Die Einsichtnahme in einen rechtskräftigen Bebauungsplan ist jedem Bürger zu den Öffnungszeiten des Fachbereiches Stadtentwicklung und Bauen im Sachgebiet Stadtplanung-Städtebauförderung möglich.

Öffentliche Auslegung von Bauleitplanungen

Allgemeines zu Auslegungen:
Die öffentliche Auslegung von (Vor)Entwürfen von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) erfolgt, bevor der Stadtrat abschließend über Bauleitpläne entscheidet (Abwägungsbeschluss, Satzungsbeschluss).


Die Durchführung der öffentlichen Auslegung wird eine Woche vor Beginn des Auslegungszeitraumes durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg ortsüblich bekannt gemacht.


Die Entwürfe der Bauleitpläne liegen zu den Dienstzeiten (Montag, Dienstag, und Mittwoch von 08:00-16:00 Uhr, Donnerstag von 08:00-17:00 Uhr und Freitag von 08:00-12:00 Uhr) im Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen, In der Alten Kaserne 2, 2. Obergeschoss im Schaukasten auf dem Flur öffentlich aus. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung.


Während der Auslegungsfrist können von jedermann Hinweise, Stellungnahmen oder Bedenken zum (Vor)Entwurf des Bauleitplanes


Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.


Städtebaurechtsnovelle 2017:
Mit der Städtebaurechtsnovelle 2017 und der der darin enthaltenen Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) ergeben sich auch Änderungen für die Durchführung der Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und die Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet.


Nunmehr ist die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung und zugleich auch auf elektronischem Wege zu informieren. Die bisher vorgesehene lediglich ergänzende Nutzung elektronischer Kommunikationstechnologien reicht hierfür künftig nicht mehr aus. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung sowie die hierbei auszulegen Unterlagen sind nach §4A Abs. 4 Satz 1 BauGB zwingend in das Internet einzustellen und dabei über ein zentrales Internetportal des jeweiligen Bundeslandes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Nach § 6a Abs. 2 BauGB soll der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und über zentrales Internetportal des jeweiligen Bundeslandes zugänglich gemacht werden.


Analog zur Regelung beim Flächennutzungsplan in § 6a BauGB wird für die verbindliche Bauleitplanung ein § 10a BauGB eingeführt, der das Einstellen der Bebauungspläne ihrer Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet einfordert. Für die Rechtskraft eines Bebauungsplanes ist das Vorhandensein der zusammenfassenden Erklärung und deren Einstellung in das Internet jedoch nicht zwingend erforderlich.

 

Das Baulandmobilisierungsgesetz vom 21.06.2021 (in-Kraft-getreten am 23.06.2021)

Das Baulandmobilisierungsgesetz hat neue Regelungen für die Kommunen zur vereinfachten Ausweisung von Bauland für Wohnzwecke geschaffen. Dazu ist ein Maßnahmepaket mit einzelnen Änderungen von Vorschriften im BauGB verabschiedet worden.

 

Hier können Sie mehr über das Baulandmobilisierungsgesetz erfahren...